MINI- .de-Domains | Einstweilige Verfügungen gegen DENIC
Online-Monitoring für die Einführung der neuen Domains seit 23. Oktober 2009 bei der Denic:
Die Kanzlei esb Rechtsanwälte aus Dresden hat eine einstweilige Verfügung EV gegen die DENIC e.G. erwirkt. Der Mandant des Anwaltbüros sei bereits Inhaber der Einbuchstabenmarken E, F, G sowie X, Y, Z. In der einstweiligen Verfügung untersagt das Landgericht Frankfurt (Az. 2-06 O 515/09) der DENIC die Registrierung der folgenden Domain-Namen:
e.de f.de g.de x.de y.de z.de
Bei Zuwiderhandlung drohen der DENIC “die üblichen Ordnungsmittel”, ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die dann beim Vorstand vollstreckt wird. Die Registrierung der betreffenden Domains soll mindestens solange ausgesetzt werden, bis beim Oberlandesgericht Frankfurt eine rechtskräftige Entscheidung in Sachen 11 U 36/09 gefallen ist: Der Streit betrifft die Registrierung für Dritte als Domaininhaber.
Quelle: esb Rechtsanwälte
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